Haftpflichtschaden

 

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

 

Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).

 

Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatz-ansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

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Den Spagat zwischen Wirtschaftlichkeit und optimaler Qualität von Produkten, Beratung und Services zu be-

herrschen, ist ein wich-

tiger Wettbewerbs-

vorteil gegenüber anderen Anbietern.

Die Orientierung am Kunden muss dabei oberster Grundsatz sein.   

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